• IVTH-Immobilienverwaltung

    Kümmert sich professionell um die Vermietung und Bewirtschaftung von Immobilien und Gewerbeobjekte. Ob Wohnungseigentumsverwaltung (WEG-Verwaltung) oder klassische Mietshausverwaltung, wir sind Ihr kompetenter und zuverlässiger Partner. Vertrauen Sie Ihr Objekt der IVTH-Immobilienverwaltung an und sparen Sie Zeit, Geld und Nerven!
  • Hausverwaltung

    Immobilien gewinnbringend verwalten ist unsere Kernaufgabe. Von der Organisation des laufenden Betriebs, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, bis zur technischen Betreuung: Wir nehmen Ihnen den Verwaltungsstress ab.

  • Kostenoptimierung

    Die Betriebskosten sind im ländlichen Bereich, je nach Gebäudestandard, höher als die reine Kaltmiete. Wissen Sie, was Ihre Immobilie verbraucht? Nicht ausschließlich die Heizkosten, sondern auch alle anderen Kosten? Wissen Sie, ob die Kosten unter- oder überdurchschnittlich sind? Wissen Sie, wie man diese beeinflussen und optimieren kann?

    Wir finden es für Sie heraus, kontaktieren Sie uns!

  • Facility-Management

    Das Facility-Management der IVTH-Immobilienverwaltung umfasst alle technischen Anlagen, die Einrichtungen sowie die komplette Infrastruktur eines Gebäudes. Gerade bei vermieteten oder verpachteten Objekten entstehen hier schnell große Kosten.

Inhalt WEMoG ab 1. Dezember 2020

  • Teil 1 Wohnungseigentum
    Abschnitt 1 ...
    mehr...
  • § 1 Begriffsbestimmungen
    (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.(2) Wohnungseigentum ist das Sonderei...
    mehr...
  • Wohnungseigentumsgesetz in der ab dem 1.12.2020 geltenden Fassung.
  • § 2 Arten der Begründung
    Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet. ...
    mehr...
  • § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
    (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des...
    mehr...
  • § 4 Formvorschriften
    (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.(2) Die Einigung bedarf ...
    mehr...
  • § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
    (1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden k...
    mehr...
  • § 6 Unselbstständigkeit des Sondereigentums
    (1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereige...
    mehr...
  • § 7 Grundbuchvorschriften
    (1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsa...
    mehr...
  • § 8 Teilung durch den Eigentümer
    (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum v...
    mehr...
  • § 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher
    (1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden; auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrecht...
    mehr...
  • § 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
    (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung d...
    mehr...
  • § 9b Vertretung
    (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Be...
    mehr...
  • § 10 Allgemeine Grundsätze
    (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Besti...
    mehr...
  • § 11 Aufhebung der Gemeinschaft
    (1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das ...
    mehr...
  • § 12 Veräußerungsbeschränkung
    Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden. D...
    mehr...
  • § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum
    (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise...
    mehr...
  • § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
    (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und das Betreten seines So...
    mehr...
  • § 15 Pflichten Dritter
    Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden: die Erhaltung des gemeinschaftliche...
    mehr...
  • § 16 Nutzungen und Kosten
    (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 4...
    mehr...
  • § 17 Entziehung des Wohnungseigentums
    (1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht...
    mehr...
  • § 18 Verwaltung und Benutzung
    (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Verwaltung des...
    mehr...
  • § 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
    (1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, bes...
    mehr...
  • § 20 Bauliche Veränderungen
    (1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet w...
    mehr...
  • § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
    (1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat ...
    mehr...
  • § 22 Wiederaufbau
    Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt ...
    mehr...
  • § 23 Wohnungseigentümerversammlung
    (1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer V...
    mehr...
  • § 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
    (1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahre einberufen.(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der ...
    mehr...
  • § 25 Beschlussfassung
    (1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das S...
    mehr...
  • § 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
    (1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Beg...
    mehr...
  • § 26a Zertifizierter Verwalter
    (1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rech...
    mehr...
  • § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
    (1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nich...
    mehr...
  • § 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
    (1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jewei...
    mehr...
  • § 29 Verwaltungsbeirat
    (1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimme...
    mehr...
  • § 30 Wohnungserbbaurecht
    § 30 Wohnungserbbaurecht(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum...
    mehr...
  • Teil 2 Dauerwohnrecht
    (....)...
    mehr...
  • Teil 3 Verfahrensvorschriften
  • § 43 Zuständigkeit
    (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer ...
    mehr...
  • § 44 Beschlussklagen
    (1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Be...
    mehr...
  • § 45 Fristen der Anfechtungsklage
    Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung ge...
    mehr...
  • Teil 4 Ergänzende Bestimmungen
  • § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung
    Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräuß...
    mehr...
  • § 47 Auslegung von Altvereinbarungen
    Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGB...
    mehr...
  • § 48 Übergangsvorschriften
    (1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidu...
    mehr...
  • § 49 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
    (1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert ...
    mehr...
Qualifizierte Immobilienverwaltung (IHK)